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Seit Sommer dieses Jahres gibt es in Deutschland ein Hinweisgeberschutzgesetz. Es beruht auf einer Vorgabe der Europäischen Union und war lange Zeit umstritten. Diese Kritik betraf vor allem den hohen organisatorischen Aufwand, den der Gesetzgeber in seinem Hang zum bürokratischen Perfektionismus in den Gesetzentwurf geschrieben hatte.
Das war schade, denn ein gutes Hinweisgebersystem kann einem Unternehmen sehr wohl helfen gefährliche Situationen zu vermeiden oder wenigstens frühzeitig zu erkennen, bevor großer Schaden entstanden ist, der auch die wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte.
Weltweite Erfahrungen mit solchen Systemen für Hinweise auf auffälliges Verhalten zeigen klar einen positiven Effekt, wenn sowohl die Position des Hinweisgebers geschützt wird, aber auch der von der Meldung betroffene Mitarbeiter darauf vertrauen kann, dass für ihn die Unschuldsvermutung gilt und Entscheidungen erst nach einer objektiven und umfassenden Aufklärung der Sache getroffen werden.
Lassen Sie uns nun unser MRA Hinweisgeber System vorstellen.
1.Wie kann ich meinen Hinweis abgeben?
Sie können Ihren Hinweis
per E-Mail an:
per Telefon mit Anrufbeantworter unter
+493338399896
per Post an
Ralf Knothe
Persönlich
c/o MRA GmbH
Am Hasensprung 11
16567 Mühlenbeck
sowie
persönlich nach vorheriger Absprache bei Ralf Knothe
+493338399896
Die Erreichbarkeiten des ständigen Vertreters lauten, wie folgt:
Steffen Seidler, alle Angaben wie vor.
Die Sichtung und Bewertung von anonymen Hinweisen wird, obwohl vom Gesetz nicht verlangt, sichergestellt. Aber: Mangels der Möglichkeit von Rückfragen sind hier der Aufklärungsmöglichkeit Grenzen gesetzt.
2. Wer kann etwas melden?
Alle Mitarbeiter aber auch Dritte, soweit sie im beruflichen Kontakt zur MRA stehen.
3. Was für Hinweise kann ich abgeben?
Wir nehmen Ihren Hinweis ernst. Bitte beachten Sie, dass nur solche Hinweise über Verstöße im Sinne des HinSchG bearbeitet werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Die interne Meldestelle ist für Hinweise zum alleinigen privaten Fehlverhalten nicht zuständig. Sofern der gesetzlich geforderte Zusammenhang nicht gegeben ist, greift der gesetzliche Schutz für die Hinweisgebenden nicht.
Alle anderen Fälle, in denen Sie Hinweise geben wollen, weil zum Beispiel
nehmen wir gerne unter office@mra.info oder über das Kontaktformular auf der MRA Website https://www.mra.info/kontakt/ entgegen und werden die entsprechenden Schritte einleiten.
4. Was passiert mit meinem Hinweis?
Innerhalb von 7 Tagen nach Eingang Ihres Hinweises erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.
Zeitgleich wird Ihr Hinweis intern geprüft.
Sofern dieser in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wird er weiterbearbeitet.
Im Zuge der weiteren Bearbeitung ermitteln wir den geschehenen Sachverhalt. Bei Bedarf halten wir Kontakt zu Ihnen zur Abfrage weiterer Informationen.
Im nächsten Schritt prüfen wir, ob Folgemaßnahmen umzusetzen sind, um einen etwaigen Verstoß in der Zukunft abzustellen.
Wir teilen Ihnen vor Ablauf der gesetzlich festgelegten Bearbeitungszeit mit, welche Maßnahmen wir bereits ergriffen haben, damit derartige Verstöße nicht wieder auftreten können. Ober wir stellen Ihnen die Maßnahmen vor, die ergriffen werden.
Wir legen Wert darauf, den etwaigen Verstoß vollständig zu erfassen. Es ist uns von erheblicher Bedeutung, mit Ihnen bei der Bearbeitung den Kontakt stets aufrechtzuerhalten.
5. Wie bin ich geschützt? Was kann mir passieren?
Als Hinweisgebende im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind Sie im beruflichen Kontext rundum vor Repressalien geschützt. Zum einen verbietet das Gesetz alle Reaktionen auf eine Meldung, die Ihnen beruflich ungerechtfertigte Nachteile bereiten (würden). So darf Ihnen aufgrund Ihrer Meldung keine Beförderung verwehrt werden oder gar eine Kündigung ausgesprochen werden. Nach der Regelung des HinSchG wird vermutet, dass etwaige Nachteile, die Sie in Ihrem Beruf nach einer Meldung erleiden, eine Repressalie gegen Sie darstellt, sofern Sie sich auf diesen Zusammenhang berufen. Dann muss in einem etwaigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ihr Arbeitgeber beweisen, dass Ihre Benachteiligung hinreichend berechtigt war und in keinem Zusammenhang mit Ihrem Hinweis steht. Dies nennt man Beweislastumkehr. Weiter stehen Ihnen bei ungerechtfertigten Benachteiligungen auch Schadenersatzansprüche zu.
Wichtig: Sie sind nur dann geschützt, wenn Ihr Vorgehen und auch Ihr Hinweis in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen.
Wichtig: Wir sind nach § 8 des HinSchG verpflichtet, Ihre Identität vertraulich zu behandeln. Solange Sie es ablehnen, geben wir Ihren Namen niemanden gegenüber bekannt.
6. Was passiert mit dem vom Hinweis Betroffenen?
Auch er wird geschützt. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Keine Person, die in einem Hinweis erwähnt wird, darf vorverurteilt werden.
7. Was ist eine interne Meldestelle?
Eine sog. interne Meldestelle (§ 12 Absatz 1 HinSchG) dient zur Meldung von Verstößen, die ein Beschäftigter der MRA bei seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen kann.
Die MRA gewährleistet einen weitgefassten Anwendungsbereich des Begriffs „Beschäftigten“ und ermöglicht auf dieser Wiese Unternehmensexternen, die mit der MRA in Verbindung stehen, Hinweise abzugeben. Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern oder Geschäftspartnern sind ebenfalls möglich.
8. Gibt es noch weitere Meldestellen?
Ja. Eine der externen Meldestellen ist das Bundesamt für Justiz. Weitere externe Meldestellen sind beim Bundesamt für Finanzdienstleistungen und beim Bundeskartellamt eingerichtet worden. Auch die jeweiligen Länder können externe Meldestellen einrichten.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Angaben zu den externen Meldestellen und zum Verfahren. Auf die dortigen Angaben wird Bezug genommen:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html
Ihnen steht ein Wahlrecht zu. Sie können Ihren Hinweis anstelle der internen Meldestelle, direkt bei einer externen Meldestelle abgeben.
Die von uns eingesetzte Person ist bei der Bearbeitung Ihres Hinweises nicht weisungsgebunden und unabhängig in seinen Entscheidungen.
Wir hoffen auf Ihr Vertrauen. Das gesetzlich geregelte Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG) verpflichtet die eingesetzte Person, die Vertraulichkeit Ihrer Identität zu wahren.
Diese Person kann der Leitung der MRA Folgemaßnahmen empfehlen und bei Erfordernis diese selbst einleiten lassen. Durch die Einbindung in das Unternehmen können Prüfungen schneller stattfinden und so auch Änderungen schneller als bei der Prüfung einer Behörde eingeführt werden.
9. Wer sind wir?
Herr Ralf Knothe ist in unserem Unternehmen in mehreren Stabsfunktionen tätig. Durch die Leitung des Controlling hat er Einblicke in die gesamte Struktur und die Vorgänge im Unternehmen.
10.Weitere Angaben
Unter dem Link https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html finden Sie das aktuelle Hinweisgeberschutzgesetz.
MRA GmbH
Am Hasensprung 11
16567 Mühlenbeck